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1

Dienstag, 6. Mai 2008, 12:36

Aus für viele Schnurlostelefone

Es hat zwar nicht direkt mit dem PC zu tun, erscheint mir aber wichtig, daß man darüber informiert ist.

Ab dem 01.01.2009 ist die Benutzung bestimmter Schnurlostelefone in Deutschlabd verboten, wie der NDR in der Sendung Markt am 5. Mai 2008 berichtete. Betroffen sind die Geräte nach den Standards CT1+ (analog) und CT2 (digital). Deren Sendefrequenzen werden für andere Dienste benötigt.

[url=http://www3.ndr.de/ndrtv_pages_std/0,3147,OID4741826_REF2436,00.html]Link zur Sendung[/url]

Ob das eigene Gerät unter dieses Verbot fällt, läßt sich nicht so einfach herausfinden. Deshalb kann man auf die Liste von mehr als 250 Telefonen mit dem Standard CT1+ beim Berufsverband Deutscher Baubiologen e. V. zurückgreifen (PDF).

Ist die Betriebsanleitung des Telefones noch vorhanden, so wird man bei den technischen Daten fündig. Entweder findet man dort den Standard, nach dem das Telefon zur Basisstation funkt oder die Frequenz.

Analoge Systeme
CT1 914 - 915 MHz und 959 - 960 MHz (seit 01.01.1998 nicht mehr erlaubt)
CT1+ 885 - 887 MHz und 930 - 932 MHz (ab 01.01.2009 nicht mehr erlaubt)

Digitale Systeme
CT2 864,1 - 868,1 MHz (ab 01.01.2009 nicht mehr erlaubt)
DECT 1.880 - 1.900 MHz

Wenn die betroffenen Geräte nach dem Stichtag weiterhin betrieben werden und sich andere über Störungen beschweren, so wird diesem durch aufwendige Messungen nachgegangen. Die Bundesnetzagentur berechnet dem Verursacher die Kosten, die mehr als 1.000 Euro betragen können.
Viele Grüße aus dem Norden

Hans

microburst

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2

Dienstag, 6. Mai 2008, 13:54

RE: Aus für viele Schnurlostelefone

Zitat

Original von hhoelscher

Wenn die betroffenen Geräte nach dem Stichtag weiterhin betrieben werden und sich andere über Störungen beschweren, so wird diesem durch aufwendige Messungen nachgegangen.


Aha. Und wer soll sich da beschweren? Wiedermal so ein behördlicher Schnellschuss... :nein: :hm:

Aber danke für die Info Hans. :)
Gruß :winke:


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3

Dienstag, 6. Mai 2008, 14:03

Hmmmm... Gute Frage...

Villeicht die Betreiber der neuen Geräte, die diese Frequenzen nutzen? :hm:

Freundlcihe Grüße, :bier:

Felician
Grüße, :bier:

Vista 64 bit | Gigabyte GA-MA770-UD3 | AMD 940 4*3.0 GH | 4 GB DDR 2 RAM |
Nvidia Geforce 285 GTX | Realtek High Definition Audio | 1000 GB SATA | Sharkoon Rushpower SHA-R600M max. 600 Watt


klausd

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4

Dienstag, 6. Mai 2008, 14:50

Das können die ja mal glatt vergessen... Unwissenheit schützt vielleicht nicht vor Strafe, aber eine plötzliche Änderung die quasi kaum kommuniziert wurde, da haben die eh nix in der Hand... :oesi:

5

Dienstag, 6. Mai 2008, 15:22

Die Kanäle werden für neue Datenübertragungsstandards wie W-USB etc. benötigt. Betroffen werden sicher nur wenige sein, da seit Jahren ja bereits DECT der Standard für Schnurlos-Telefonie ist.
Gruß
Rüdiger
----------------------------
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microburst

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6

Dienstag, 6. Mai 2008, 15:25

Da wart ich doch mal brav auf Post von meinem Telefon- und Internatanbieter, bevor ich auch nur einen Finger krumm mache um rauszufinden, ob meine Hardware betrofen ist oder nicht. :yes:
Gruß :winke:


7

Dienstag, 6. Mai 2008, 16:22

@microburst & klausd: Es ist egal wie stark das kommuniziert wurde, und der Telefonanbieter ist da auch zu nix verpflichtet (welcher Anbieter weiss schon, was er vor x Jahren den Kunden geschickt hat), wer da weiter sendet, bekommt den Beschied von der Netzagentur mit einer fetten Rechnung.

Das was die dann in der Hand haben, ist die Regelung, die ja irgendwann erlassen wurde.Und das ist verbindlich. Ein Blick in die Bedienungsanleitung des Gerätes bzw. die verlinkte Liste ist also schon zu empfehlen.

microburst

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8

Dienstag, 6. Mai 2008, 16:39

Nee, so einfach ist das glücklicherweise nicht. Zum beispiel gibt es da eine gewisse Informationspflicht seitens des Gesetzgebers, und da reicht eine Pressemeldung nicht aus. Es muss auf Kommunaler ebene dafür gesorgt werden, dass die nötigen Informationen jedem Bürger über die üblichen Kanäle zukommen, dazu gehören Zeitungsberichte, Radiomeldungen, und natürlich "Flugblätter" an zentralen Orten.

Stell Dir mal vor, das "Handyverbot am Steuer" wäre auch so klammheimlich eingeführt worden. :lol:

EDIT: Ein Anruf in bei der Verbraucherzentrale in Eurer Nähe kann übrigens auch nicht schaden, die wissen meinstens haargenau, was zu tun ist - und was eben nicht.
Gruß :winke:


9

Dienstag, 6. Mai 2008, 16:56

Auch wenn DECT mittlerweile der Standard ist, gibt es noch sehr viele Leute, die die damaligen Standards nutzen. Einfach, weil die Telefone noch funktionieren. Und sie sind nicht so strahlungsintensiv wie die DECT-Geräte.

Es gab in der Sendung noch eine Szene, die nachdenklich stimmt. Ein Kunde rief bei der Telekom an und fragte, ob sein Sinus 42 im nächsten Jahr betrieben werden dürfe. Die Telekom verwies ihn an den T-Punkt. Der Kunde war wegen des Extraweges dorthin nicht sehr erfreut, fuhr aber hin. Nur konnte man ihm dort auch nicht weiterhelfen. Zum Glück, wie man's nimmt, fand sich die 15 Jahre alte Anleitung aber dann doch an. Daraus konnte der Kunde entnehmen, daß zum Jahresende der Neukauf eines Telefones ansteht.
Viele Grüße aus dem Norden

Hans

10

Dienstag, 6. Mai 2008, 18:15

Zitat

Original von microburst
Nee, so einfach ist das glücklicherweise nicht. Zum beispiel gibt es da eine gewisse Informationspflicht seitens des Gesetzgebers, und da reicht eine Pressemeldung nicht aus. Es muss auf Kommunaler ebene dafür gesorgt werden, dass die nötigen Informationen jedem Bürger über die üblichen Kanäle zukommen, dazu gehören Zeitungsberichte, Radiomeldungen, und natürlich "Flugblätter" an zentralen Orten.

Und wo liegt die Grenze? Woher wissen wir, ob diese Pressemitteilung die einzige Mitteilung war?
Flugblätter über Regelungen und Gesetzgebungen haben wir jaschon lange nicht mehr, Pressemitteilungen haben wir in diesem Fall ja und wann hört man im Radio kommunale Änderungen, wo Radio doch dazu vielzu weit sendet?

Es ist doch so, dass man als Bürger die meisten aktuellen Erlässe und Gesetze auch nicht kennt und trotzdem nach denen belangt werden kann. Ich frag mal einen Kollegen, der ist Jurist, vielleicht kann der etwas Licht in die Sache bringen...

edit: Hier ein heise-Link von 2001 über CT1 (ohne +), quasi Dasselbe: stören -> zahlen
http://www.heise.de/newsticker/Verbrauch…-/meldung/19997

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Atkatla« (6. Mai 2008, 18:25)


11

Mittwoch, 7. Mai 2008, 21:45

So, habe jetzt Antwort erhalten: damit solche Sachen verbindlich (und Verstöße ahnbar) werden, reicht es aus, dass es im Bundesgesetzblatt auftaucht.

Wie stark die Medien darüber berichten, ist nicht relevant.

microburst

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12

Mittwoch, 7. Mai 2008, 22:52

Zitat

Original von Atkatla
Wie stark die Medien darüber berichten, ist nicht relevant.


Da hat Dein Kollege nicht korrekt nachgeforscht. Die Pressestellen der zuständigen behörden sind VERPFLICHTET, stets über alle relevanten Gesetzesänderungen und Neueinführungen zu informieren - und sein es in Form eines für den Bürger einsehbaren Verrzeichnisses, das OHNE Anfrage und Aufforderung zu Verfügung stehen muss.

Genaueres kann ich Dir aber zurzeit nicht sagen, da müsste ich wiederrum nachfragen. Aber Du kannst Dich ja mal - sofern es dich interessiert - bei deinen Lokalen Medien Informieren. Besonders Radioredaktionen sind in der Regel sehr freundlich und entgegenkommend.

:bier:
Gruß :winke:


13

Mittwoch, 7. Mai 2008, 23:05

Zitat

Original von microburst
Die Pressestellen der zuständigen behörden sind VERPFLICHTET, stets über alle relevanten Gesetzesänderungen und Neueinführungen zu informieren - und sein es in Form eines für den Bürger einsehbaren Verrzeichnisses, das OHNE Anfrage und Aufforderung zu Verfügung stehen muss.

Da hast du schon recht, es ist deren Aufgabe, dies zu tun. Nur die Wirksamkeit des Gesetzes selbst tangiert es nicht, wenn irgendwo eine Behörde dieser Verpflichtung aus welchen Gründen auch immer nicht nachkommt. Zumindest in D. Ansonsten würdest du jede Woche mit neuen Regelungen und Gesetzen zugebombt werden und jedes könnte angefochten werden, weil irgendwer sagen könnte,das wurde nicht Bescheid gesagt.
Mir reichen schon die Regelungen, die für meinen Aufgabenbereich (IT) relevant sind... :)

klausd

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14

Mittwoch, 7. Mai 2008, 23:10

Zitat

Original von microburst
Die Pressestellen der zuständigen behörden sind VERPFLICHTET, stets über alle relevanten Gesetzesänderungen und Neueinführungen zu informieren -


Ich habe auch grade mal bei meiner Schwester und Ihrem Freund (beides Juristen) nachgefragt und warte noch auf Antwort.

Trotzdem kann ich schon sagen, dass das Gesetz erst ab 2009 in Kraft tritt und bis dahin wird es mit Sicherheit den ein oder anderen Zeitungsartikel / Frensehkommentar geben.

microburst

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15

Mittwoch, 7. Mai 2008, 23:11

Zitat

Original von Atkatla
die Wirksamkeit des Gesetzes selbst tangiert es nicht


Ja das stimmt leider.
Gruß :winke:


klausd

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16

Samstag, 10. Mai 2008, 20:19

So, hier mal der juristische Ansatz :luxhello:

A) Die Abschaffung der Sendfrequenzen stellt einen Eingriff in Dein Handy (Dein Eigentum) dar und ist an Art. 14 GG zu messen.

I. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einer Enteignung und einer Inhalts- und Schrankenbestimmung von Eigentum. Je nachdem welche Fallkonstellation vorliegt, sind strengere Kriterien zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit anzulegen. Bei einer Enteignung ist man zu entschädigen.

Abgrenzung: Unter einer Inhaltsbestimmung ist die auf eine unbestimmte Anzahl von Personen bezogene und auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen bezogene Festlegung von Rechten und Pflichten hinsichtlich des Eigentums zu verstehen. Charakteristisches Merkmal der Enteignung ist hingegen, dass einer bestimmten Person oder einem bestimmten oder jedenfalls genau bestimmbaren Personenkreis individuelle und konkrete Eigentumsrechte entzogen werden (BVerfGE 52, 1 [27]; 58, 300 [330]). Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist generell-abstrakter Natur, lässt die Substanz des Eigentumsrechts unberührt und erhält die Zuordnung des jeweiligen Eigentumsobjekts zu seinem Eigentümer. Die Enteigung ist hingegen konkret individuell

1. Beispiele für Inhalts- und Schrankenbestimmungen:
- Mieterschutzbestimmungen
- Bestimmungen über die Ablieferung eines Pflichtexemplars von Druckwerken
- Maßnahmen, die eine Nutzungsbeschränkung von Grundstücken im Interesse des Naturschutzes oder des Denkmalschutzes vorsehen
- Duldung der Durchleitung von Trinkwasserrohren (BVerwG 16.02.2007 - 7 B 8/07).

2. Beispiel für Enteignung:
Der Entzug rechtskräftiger und unbefristeter Betriebsgenehmigungen von Kernkraftwerken nach strittiger Auffassung eine Enteignung dar.

3. Subsumtion
Pro Inhalts- und Schrankenbestimmung vor: Du behältst das Handy, es wird aber entwertet durch eine Nutzungsbeschränkung, die generell für eine Gruppe gilt (vgl. Nutzungsbeschränkung für Grundstücke). Contra: Die Maßnahme kommt dem Entzug einer Betriebsgenehmigung gleich, welche nach umstrittener Auffassung eine Enteignung darstellt.
Im vorliegenden Fall gehen wir - weil ungünstiger für die Handyeigentümer und deshalb wahrscheinlich von der Rechtsprechung favorisiert (es sei denn der Vorsitzende Richter hat selber ein Handy aus dieser Generation mit diesen Funkfrequenzen, :-) - von einer Inhalts- und Schrankenbestimmung aus.

II. Weitere Prüfung
1. Es muss sich um eine verhältnismäßige Einschränkung handeln. Das bedeutet, es ist zunächst einmal der Zweck zu bestimmen, also warum die die Frequenzen abschaffen und damit die Nutzung Deines Telefons beschränken wollen. Dieser Zweck besteht hier in der Bereitstellung von Frequenzen für andere Dienste.
Danach schließt sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung an: Die Einschränkung muss geeignet sein, den Zweck zu erreichen (a), sie muss erforderlich sein (b) und sie muss angemessen sein (c). Bei allen diesen Kriterien wird dem Gesetzgeber eine sogenannte Einschätzungsprärogative gewährt (Stichwort: auch der Gesetzgeber darf mal Fehler, wenn es schwierig wird - denn er muss ja immer eine Prognose anstellen, wie sich seine Vorhaben auswirken), die einem Trichter gleicht, der von a nach c immer enger wird. Damit werden an die Erforderlichkeits- und die Angemessenheitsprüfung die strengsten Anforderungen gestellt: diese kann das Gericht verstärkt überprüfen im Gegensatz zur Geeignetheit.

(a) Die Einschränkung ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen, denn sie soll ja gerade die Frequenzen für andere Dienste zur Verfügung stellen.

(b) Ferner muss die Einschränkung erforderlich sein zur Erreichung des Zwecks, d.h. es darf keine gleich geeigneten aber milderen Mittel geben, Frequenzen für andere bereit zu stellen. Die Argumentation könnte so verlaufen: M.E. ist das mit den Sendefrequenzen ja irgendwie immer besonders eng in Deutschland, ich denke hier z.B.an das Radio und Fernsehen, die ja die Frequenzen auch nur in begrenztem Umfang haben. Deshalb ist die Einschränkung auch erforderlich. Letztlich wir jedoch lediglich ein Techniker und Sachverständiger die Frage klären können. Dabei ist jedoch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu beachten.

(c) Zuguter letzt muss die Einschränkung verhältnismäßig sein, d.h. die mit dem Eingriff in Dein Eigentum (Handy) verbundenen Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Dies ist ein Abwägungsvorgang und damit sehr wertungsoffen - und ihr Ergebnis damit schwer vorhersehbar (Stichwort: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand).
Die Argumentation Pro/Contra könnte so aussehen:
- Pro Einschränkung: Sendefrequenzen sind ein rares Gut / die Handies, die betroffen sind, gehören zu einer älteren Generation / Eigentum verpflichtet (Art. 14 II GG)
- Contra Einschränkung: Es lieg eine starke Einschränkung vor, denn die Handies werden ihrer ureigenen Funktion beraubt (vgl. Wikipedia/Telefon "Ein Telefon oder Telephon (v. griech.: Äῆ»µ tle „fern, weit“ + Æɽ® phMn „Stimme“), auch Fernsprecher oder im Fachjargon Fernsprechapparat (FeAp) genannt, ist ein Kommunikationsmittel zur Übermittlung von Tönen und speziell von Sprache mittels elektrischer Signale...").

2. Unter Umständen können Inhalts- und Schrankenbestimmungen (ebenso wie die hier zu verneinende - vgl. unter I. - Enteignung) zu Ausgleichspflichten führen. In atypischen Fällen können die Inhaltsbestimmungen zu einer besonderen Belastung des Eigentümers führen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur gewahrt ist, wenn diese Belastungen durch die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs aufgefangen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mal hinsichtlich der Ablieferung eines Pflichtexemplars an die Nationalbibliothek entschieden: Es widerspreche dem Eigentumsgrundrecht, dass der Verleger eines Druckwerks ein Pflichtexemplar auch dann unentgeltlich abliefern muss, wenn es sich um ein mit großem Aufwand und in kleiner Auflage hergestelltes Werk handelt (BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78). Daraufhin hat der Gesetzgeber eine Entschädigungspficht eingeführt.

B) Kostentragungspflicht
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Kostentragung bei Störung der Frequenzen ist Teil eines unserer nächsten Newsletter, :-). Unsere Prognose: Wohl eher rechtmäßig, vielleicht sind beim Kostenansatz auf Grund der Neuartigkeit der Regelungen Abstriche zu machen.

microburst

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17

Samstag, 10. Mai 2008, 20:47

Juristendeutsch :nein:

Ich frag mich echt, ob Menschen mit einem intakten Sprachzentrum in der Lage wären, so einen unverständlichen Text zu verzapfen. Wahrscheinlich besteht die Prüfung zum jur. Staatsexamen darin, sich huntert mal das STGB mit voller Kraft auf die Birne zu hauen...

Tschuldigung. :D

PS: Aber danke für die Info, Klaus. ;)
Gruß :winke:


18

Samstag, 10. Mai 2008, 21:19

Olli, das StGB ist dafür nicht geeignet. Von der Masse und vom Verständnis her ist das ein Leichtgewicht. Das BGB ist da schon schwerwiegender - in beiderlei Hinsicht. Wenn dann noch alle rechtlichen Kommentare dazukommen ... ;)
Viele Grüße aus dem Norden

Hans

microburst

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19

Samstag, 10. Mai 2008, 21:28

Hans, dann greifen wir doch lieber gleich zum Richterhammer...

:smash:
:sagnix:
Gruß :winke:


20

Samstag, 10. Mai 2008, 21:44

Auch so'n Leichtgewicht. "Ich bitte um Ruhe!" :smash: [plöpp], [plöpp], [plöpp]. Nee, dann lieber ein Pockholz! :lol:

So, genug der Juxerei! Einmal darfst Du aber noch, wegen der Gerechtigkeit. ;)
Viele Grüße aus dem Norden

Hans

21

Montag, 12. Mai 2008, 10:55

Nun auch heise:

Zitat

Ältere Funktelefone bald verboten

Ab Januar 2009 sind in Deutschland schnurlose Telefone nach dem analogen Übertragungsstandard CT 1+ verboten. CT 1 + nutzt Frequenzbereiche, die ausschließlich für den Mobilfunk zur Verfügung stehen sollen. Von dem allgemeinen Entzug der Betriebserlaubnis betroffen ist auch der digitale Übertragungsstandard CT 2. Dieses Verfahren ist allerdings vorwiegend in Großbritannien verbreitet, in Deutschland arbeiten nur wenige Telefone damit. Nicht betroffen sind DECT-Geräte: Die von diesem Standard verwendeten Frequenzen zwischen 1880 und 1900 MHz sollen für die Allgemeinheit noch bis mindestens 2013 benutzbar bleiben.

Dem NDR zufolge sind in Deutschland noch zahlreiche CT-1+-Geräte in Betrieb und werden teilweise auch noch verkauft, obwohl seit dem 1. Januar 2001 keine neuen Gerätetypen dafür zugelassen wurden. Vor allem bei Verbrauchern mit Angst vor Elektrosmog wird der alte Standard trotz Verbots aber weiter propagiert (PDF). Auf den Geräten ist im Regelfall nicht vermerkt, ob sie mit CT 1+ arbeiten. Ist die Betriebsanleitung nicht mehr vorhanden, hilft möglicherweise ein Blick ins Web oder eine Nachfrage beim Hersteller. Eine Entschädigung für die Besitzer der Telefone ist weder vom Bund noch von den Mobilfunkanbietern vorgesehen, die von den zusätzlichen Kanälen profitieren.

Die Bundesnetzagentur droht den Telefonbesitzern stattdessen mit einem potentiell hohen Kostenrisiko, wenn die Geräte weiter betrieben werden und die neuen Frequenzinhaber stören: Unter anderem durch Messungen zur Ermittlung der Störungsquelle sollen der Regulierungsbehörde zufolge vierstellige Summen zustande kommen. Hinzu kommt eventuell ein Ordnungswidrigkeitenbußgeld.


http://www.heise.de/newsticker/Aeltere-F…/meldung/107732