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Mittwoch, 19. Juni 2013, 12:19

Der Airline-Schreck

Er ist Vielflieger, reist vorwiegend geschäftlich, gerne in der Business Class, für kurze Strecken tut es aber auch die Eco. Sein Outfit ist seriös, grauer Anzug, kleines Handgepäck, meist der Rollenkoffer mit Akten drin...

Seine Ansprüche ans Kabinenpersonal sind bescheiden, keine Extrawünsche, lieber Kaffee und Mineralwasser als der obligatorische Tomatensaft über den Wolken. Und trotzdem ist Ronald Schmid der Airline-Schreck. Weil der Anwalt aus Wiesbaden, der 15 Jahre lang Justitiar bei einer Airline war, die Fluggesellschaften das Fürchten lehrt, indem er Passagiere klipp und klar über ihre Rechte aufklärt. Christine Hinkofer traf ihn in München.

Ronald Schmid kennt die Ausreden der Airlines

Das Reisegeschäft über den Wolken ist zur Massenware geworden, mit der Folge, dass Verspätungen und Flugausfälle leider tägliche Routine sind, die von den Passagieren nicht immer, aber meistens achselzuckend hingenommen werden. Reklamieren? „Von 100 tun es keine 50 und wiederum die Hälfte davon lässt sich mit lapidaren Ausreden der Airlines abspeisen“, sagt Professor Dr. Ronald Schmid. Wobei eine der beliebtesten sei, die Maschine habe wegen Nebels nicht landen können. Schmid: „Es gibt seit Langem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das besagt, dass außerordentliche technische Probleme kein Entlastungsgrund sind.“ Schmid sagt auch: „Die Airlines vertrauen darauf, dass die wenigsten Reisenden ihre Rechte und Ansprüche als Fluggäste kennen, geschweige denn wüssten, wie sie sie gegebenenfalls geltend machen können.“

Schmid, Fachanwalt für Luftverkehrsrecht, der die Hinterbliebenen des Concorde-Absturzes aus dem Jahr 2000 vertritt und in seiner Wiesbadener Kanzlei jährlich mehr als tausend Fälle gestrandeter Passagiere bearbeitet, tut alles, um aufzuklären, und es geht ihm dabei nicht nur um den Job, sondern ums Prinzip. Er hält Fachvorträge, schreibt Bücher („Meine Rechte als Fluggast“, dtv), und in der sogenannten Wiesbadener Tabelle hat er bisher ergangene Urteile im Luftverkehr zusammengefasst und auf seiner Homepage unter www.ronald-schmid.de veröffentlicht.

In der Luftverkehrsbranche ist der Mann bekannt wie ein bunter Hund und es kommt schon vor, sagt er, dass eine Airline, die sich bei der Erstattung von Kosten im Vorfeld unbeugsam gezeigt hatte und es auf einen Prozess ankommen lässt, plötzlich vor dem Gerichtssaal einlenkt, wenn er als Vertreter der Klagepartei auftaucht. „Sie wissen, dass ich ergangene Urteile veröffentliche und damit wieder ein Stück weiter zur Aufklärung der Passagiere beitrage.“

Schmid funktioniert wie ein gutes Computerprogramm: Wer ihn mit Daten füttert, kann umgehend mit einer ziemlich präzisen Auswertung rechnen. In der Regel kann er die Erfolgschancen von Passagieren schon im Vorfeld einschätzen. Definitiv vorhersagen kann er den Ausgang allerdings nicht. Denn natürlich gibt es Prozessrisiken. „Es kann vorkommen, dass bei ein- und demselben Flug völlig unterschiedliche Urteile bei unterschiedlichen Passagieren, die klagen, herauskommen“, weiß er. Das liege nicht zuletzt an den Gerichten. „Das Amtsgericht Erding entscheidet konservativ, Rüsselsheim oder Simmern, wo viele Ryanair-Fälle verhandelt werden, urteilen weitgehend pro Passagier“, sagt Schmid. Wenn also ein geschädigter Fluggast in seine Kanzlei kommt, fragt er ihn als erstes nach der Rechtsschutzversicherung. Hat der Klient keine, verweist der Anwalt ihn auf Online-Verbraucherschutzportale wie beispielsweise Fairplane, mit denen er und viele seiner Fachkollegen eng zusammenarbeiten.

Fairplane und Co. unterstützen Fluggäste bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß der Europäischen Verordnung Nr. 261 vom 11. Februar 2004 bei stornierten, mehr als drei Stunden verspäteten und überbuchten Flügen. Kosten entstehen dem Kunden nur bei Erfolg und zwar in Höhe von maximal 24,5 Prozent zuzüglich der Mehrwertsteuer von der erstatteten Summe. Sollte die Bemühung des Portals nicht erfolgreich sein, entstehen dem Kunden keinerlei Kosten. Er wird benachrichtigt und kann dann selbst entscheiden, ob er den Fall im eigenen Namen weiterverfolgen will.

Bei der Erstattung, so erklärt Schmid, sei grundsätzlich zwischen zwei Positionen zu unterscheiden: Die Ausgleichsleistung gemäß der EU-Verordnung (siehe untenstehende Info) und der Betreuungsleistung wie Übernachtung, Verpflegung und Transport bei ausgefallenen bzw. verspäteten Flügen (ebenfalls siehe Info). Fairplane mache nur die Ausgleichsleistungen für seine Kunden geltend. Die Betreuungsleistungen müsse der Fluggast selbst direkt bei der Airline geltend machen, mit einem einfachen Formbrief, den Belegen in Kopie anbei und einer angemessenen Zahlungsfrist (Schmid empfiehlt zwei bis drei Wochen). Das, so der Anwalt, sei so einfach, „das kann sogar meine 92-jährige Großmutter.“ Und in der Regel würden selbst Billig-Airlines wie Ryanair mit Hinweis auf den Anspruch laut EU-Verordnung inzwischen anstandslos zahlen. Denn sie wissen: Wenn der Kunde klagt, kommt einer wie Ronald Schmid. Und den fürchten die Airlines wie der Teufel das Weihwasser ...

Quelle: op-online.de