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The Übermensch
Wohnort: Lahnstein
Beruf: Student/Wikinger im ersten Ausbildungsjahr(Met-Verkostung und einfache Brandschatzung)
Zitat
§ 89 Abhörverbot
Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
1Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. 2Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 3§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Zitat
§ 88 Fernmeldegeheimnis
(1) 1Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. 2Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) 1Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. 2Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) 1Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. 2Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. 3Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. 4Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
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Original von Balu der Bär
Also AZF hätte ich, da wäre es mit dem Fernmeldegeheimnis ja kein Problem, und ein aktiver Sender ist es auch nicht....?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Superburschi« (24. Juli 2008, 01:18)
Zitat
Original von Balu der Bär
Na ja, ich hätte es wissen müssen, Deutschland Deutschland Bürokratie über alles.......
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auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »fleisch« (24. Juli 2008, 11:08)
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Original von DogStar
Nana ... Deine Vergleiche hinken gewaltig ... zunächst hörst Du im Flugfunkscanner weder die Privatgespräche der Piloten/Lotsen...
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außerdem wird im Flugfunk nichts geheimes oder relevantes für die öffentliche Sicherheit besprochen.
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Und sollte es mal einen Notfall geben, so könnten sich die mithörenden Schreiberlinge vielleicht sogar mal ein etwas realistischeres Bild der Vorgänge machen anstatt immer nur ins Blaue zu raten ...
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Mal ganz abgesehen davon wird der Flugfunk anderer Länder schon seit langer Zeit live ins Internet übertragen ... völlig ohne negative Folgen. Man könnte die deutschen Gesetze diesbezüglich also ruhig etwas lockern ...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »BlackBox« (24. Juli 2008, 12:12)
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Original von DogStar
Das OT auf der Frequenz ist meist jugendfrei und ziemlich langweilig ... interessant ist der Flugfunk aus dem selben Grund, der auch das Mitplotten an - u. abfliegender Flugzeuge an großen Airports offensichtlich spannend macht: ein kleiner Einblick in die vermeintlich aufregende Welt des internationalen Luftverkehrs.
Hab das als Kind auch gemacht und regelmäßig Gänsehaut dabei bekommen ...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Balu der Bär« (24. Juli 2008, 20:58)
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Original von Balu der Bär
Ich habe doch aber den Passus in der AZF Pappe und auch im BZF 1 das ich zur Wahrung des Fernmeldgeheimnisses verpflichtet bin.Sag ich niemandem was ist doch alles erste Sahne!
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Original von ubootwilli
* BOS = Behörden Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ( Polizei/Feuerwehr/THW / Katastrophenschutz /DLRG)
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Original von Superburschi
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Original von ubootwilli
* BOS = Behörden Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ( Polizei/Feuerwehr/THW / Katastrophenschutz /DLRG)
Das kenn ich, musste ich auch damals machen, hatte mir überlegt anstatt Krieg zu üben bei der Bundeswehr, lieber Rettungswagen zu fahren beim DRK...
Allerdings hatten alle möglichen Mitglieder zunächst Scanner im Einsatz um auf dem Weg zum DRK die "Einsatzgründe" mitzubekommen...
War demnach dann auch illegal, die Scanner wurden später dann durch Funkmeldeempfänger (Funkpager) ausgetauscht, und die empfingen den Funk ja dauerhaft nach der Alarmierung...
Gruß
Dirk
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